Was ist die §57a-Begutachtung?

Die Pickerl-Überprüfung ist gesetzlich vorgeschrieben und dient zur Überprüfung der Verkehrs- und Betriebstauglichkeit sowie Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges.

 

Vorteile der §57a-Begutachtung

•Objektive Diagnose

•Hinweis auf nur wirklich notwendige Reparaturen

•Persönliche Beratung

•Sicherstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit

•Durch Terminvereinbarung brauchen Sie nicht einen Tag lang auf Ihr Fahrzeug verzichten

 

Was muss ich tun?

Bitte kontaktieren Sie uns zwecks Terminvereinbarung .Die Überprüfung dauert rund 55 Minuten.

Für die Überprüfung mitzubringen sind:

•Kfz-Zulassungspapiere

 

Wie viel kostet die Pickerl-Begutachtung?

€49,90.-

 

Was wird überprüft? (Prüfelemente)

•Ausrüstung

•Beleuchtungs- und Warneinrichtungen

•Sicherheitseinrichtungen

•Fahrgestell und Karosserie

•Reifen und Räder

•Motor

•Bremsen

 

In welchen Abständen muss mein Fahrzeug begutachtet werden?

•in Österreich gilt die 3-2-1 Regelung: bei PKW / Kombi und Anhänger bis 2,8 t Gesamtgewicht ist die erste §57a-Begutachtung 3 Jahre nach Erstanmeldung, die zweite Überprüfung nach weiteren 2 Jahren und dann jährlich vorgeschrieben.

•als historisches Fahrzeug typisiert: alle zwei Jahre

•Alle anderen Fahrzeuge: jährlich

 

Wo liegt die Toleranzgrenze für den Begutachtungszeitraum?

Der Toleranzzeitraum 6 Monate. Er beginnt 1 Monat vor und endet 4 Monate nach Fälligkeit (Monat der Erstzulassung). Der Überprüfungstermin für die §57a-Begutachtung richtet sich nach dem Monat der ersten Zulassung.

 

Welche Fahrzeuge können begutachtet werden?

•PKW, Kombi bis 2,8t (M1)

•LKW bis 2,8t (N1)

•Elektrofahrzeuge bis 2,8t

•Anhänger bis 750kg ungebremst, gebremst (O1- Einachsanhänger)

 

Welche Fahrzeuge erhalten ein weißes, welche ein grünes Pickerl?

Folgende Fahrzeuge erhalten ein weißes Pickerl:

 

•PKW, Kombi und LKW bis 2,8t mit Benzinmotor und Katalysator sowie abgasarme Dieselfahrzeuge

•Elektro-Kfz

 

Alle anderen Kraftfahrzeuge erhalten ein grünes Pickerl.

 

Pickerl-Nachprüfung

Eine wesentliche Erleichterung gibt es seit heuer für Autobesitzer, deren Fahrzeuge wegen eines schweren Mangels bei der § 57a-Begutachtung durchgefallen sind. Sie müssen nun nicht mehr mit dem reparierten Fahrzeug neuerlich eine komplette Überprüfung durchlaufen. Lediglich die Behebung des schweren Mangels sowie offensichtlich neue Mängel werden beurteilt. Voraussetzung dafür: Das Fahrzeug muss binnen vier Wochen in derselben Begutachtungsstelle vorgeführt werden und darf in dieser Zeit nicht mehr als 1.000 km zurückgelegt haben.

 

 

 

Termin unter:

 

07448/211 93